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Der assistierte Suizid aus Sicht der DGPPN-Mitglieder

Unter einem assistierten Suizid versteht man eine Selbsttötung, bei der Dritte dem Suizidwilligen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, zum Beispiel ein tödliches Medikament. Die Entscheidung zum Suizid und die Durchführung unternimmt aber alleine die Suizident:in, ohne Mitwirkung oder Eingreifen des Helfers. Davon begrifflich klar unterschieden wird die Tötung auf Verlangen, bei welcher ein Dritter den Tod durch eine aktive Handlung herbeiführt. Die Tötung auf Verlangen ist eine Straftat, die Suizidassistenz nicht. Von 2015 bis 2020 war die gewerbsmäßige Suizidassistenz ebenfalls verboten, die entsprechende Strafvorschrift wurde aber vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärt. Das BVerfG hat festgestellt, dass das Recht auf einen freiverantwortlichen Suizid auch die Freiheit umfasst, hierfür von Dritten angebotene Hilfe anzunehmen. Eine gesetzliche Regelung der Voraussetzungen von Suizidassistenz steht aber noch aus. Der Deutsche Ärztetag hat im Mai 2021 das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz aus der Musterberufsordnung gestrichen, dabei aber betont, dass Suizidassistenz keine ärztliche Aufgabe sei.

In diesem Kontext scheint es von besonderer Bedeutung, die Ansichten und Positionen der Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) zu kennen, auch um eine Diskussionsgrundlage und möglichst breite Basis für die Positionierung der Fachgesellschaft zu schaffen.

 

Das BIS führte dazu im Sommer 2021 eine Umfrage unter den Mitgliedern der DGPPN durch. Das war die erste Umfrage unter Psychiaterinnen und Psychiatern in Deutschland zu diesem Thema. Die wichtigsten Ergebnisse dieser ersten Umfrage sind nun in der Fachzeitschrift "Der Nervenarzt" erschienen.

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